Allgemein
Das Arbeitsschutzgesetz bestimmt in den § 3 und 4 die Grundpflichten des Arbeitgebers und allgemeingültige Grundsätze des Arbeitsschutzes. Insbesondere sind vorbeugende Maßnahmen zu treffen, die die Gefährdungen von Arbeitnehmern gering halten und bestenfalls ausschließen. Zur Erfüllung dieser Pflichten ist es erforderlich, dass mindestens folgende Anforderungen an den zu verladenden Fahrzeugen/Packeinheiten erfüllt sind. Die Anlieferung von Fahrzeugen und Packeinheiten geschieht am UNIKAI Ro/Ro-Terminal - Schuppen 48 - nur unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Regelungen und An-forderungen eingehalten wurden.
1) Gewichtskennzeichnung Frachtstücke über 1000 kg Rohgewicht - somit auch Fahrzeuge - die zur Verladung bestimmt sind, müssen gemäß dem Gewichtskennzeichnungsgesetz mit Gewichts-angaben versehen sein. Die Gewichtskennzeichnung ist vom Versender anzubringen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Die in Hamburg geltende Kaibetriebsordnung erlaubt den Kaibetrieben in § 29, dass fehlende oder anzuzweifelnde Gewichtsangaben auf Kosten des Verpflichteten durch Verwiegen nachgeprüft werden.Eine Abweichung von dieser Vorschrift wird seitens der Behörden nur bei neuen, unbeladenen Fahrzeugen geduldet.
2) Schwerpunktkennzeichnung Eine Schwerpunktkennzeichnung muss dann erfolgen, wenn der Gewichtsschwerpunkt des Frachtstückes oder der Packeinheit nicht in deren Formschwerpunkt liegt oder nicht klar erkennbar ist (DIN 55 402, Teil 1 + 2). Die Kennzeichnung des Schwerpunktes ist vom Versender vorzunehmen. Beladene Fahrzeuge und Packeinheiten ohne Schwerpunktkennzeichnung werden vom Kaibetrieb nicht verladen.
3) Anforderungen an Packeinheiten (gedoppelte Fahrzeuge) Fahrzeuge, die andere Fahrzeuge auf dem Wege des sogenannten "Doppelns" aufnehmen sollen, müssen in ihren Fahrzeugaufbauten, Aufbauteilen, Einrichtungen und Hilfsmitteln zur Ladungssicherung den Vorschriften des § 22, BGV D29 (UVV 12 "Fahrzeuge") entsprechen. Das "Doppeln" von Fahrzeugen richtet sich nach den Vorschriften für die Beladung von Fahrzeugen. Hierzu wird in der BGV D29 § 37 (1) folgendes gefordert:
" Fahrzeuge dürfen nur so beladen werden, dass die zulässigen Werte für
1. Gesamtgewicht, 2. Achslasten, 3. statische Stützlast und 4. Sattellast
nicht überschritten werden. Die Ladungsverteilung hat so zu erfolgen, dass das Fahrverhalten des Fahrzeuges nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt wird."
Der § 23 (1) Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt folgende Pflicht des Fahrzeugführers:
" Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht ... nicht durch die Besetzung, die Ladung ... oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet ..."
§ 33, BGV D29, enthält folgende Regelung :
"Fahrzeuge dürfen nur bestimmungsgemä߸ benutzt werden. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein."
Sogenannte "Vans" und "Big Vans", deren Zuladungen ein ordnungsgemäßes Führen des Fahrzeugs erschweren oder sogar unmöglich machen, werden vom Kaibetrieb nicht verladen. Solange die vorgenannten Vorschriften und Verpflichtungen nicht erfüllt sind, leitet der Kaibetrieb hieraus das Recht ab, die Verladung eines Fahrzeugs, oder Durchführung einer Doppelung von Fahrzeugen zu einer Packeinheit abzulehnen. Offensichtlich überladenen Packeinheiten dürfen nicht verladen werden. Grundsätzlich gilt, dass das zu doppelnde Fahrzeug nicht schwerer als das Unterfahrzeug sein darf und dass ein Überstehen der hinteren Achse des Oberfahrzeugs vermieden werden muss.
4) Ladungssicherung Packeinheiten müssen in sich sicher gelascht und miteinander verbunden sein. Unsichere Packeinheiten dürfen nicht bewegt werden. Der Kaibetrieb behält es sich vor und leitet aus den nachfolgenden Vorschriften das Recht ab, durch sein Personal eine Einschätzung über die Ladungssicherung vorzunehmen. Eine als unsicher klassifizierte Ladungssicherung muss vor Verladung - auf Kosten des Versenders - nachgebessert werden, ansonsten darf das Fahrzeug/die Packeinheit nicht verladen werden.
§ 37, BGV D29 sagt hierzu folgendes aus :
"Die Ladung ist so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist."
In den Durchführungsanweisungen wird hierzu ausgeführt :
"zu den üblichen Verkehrsbedingungen gehören auch Vollbremsungen oder Unebenheiten der Fahrbahn. Die Maßnahmen zur Sicherung der Ladung richten sich nach Art des Ladegutes und den Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugaufbaues. Ist eine ausreichende Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewähr-leistet, sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen; siehe auch § 22 Abs.1."
5) Funktionsprüfung Selbstfahrende Fahrzeuge und Fahrzeugpackeinheiten müssen vor der Verladung auf ihre Fahrtüchtigkeit überprüft werden. Festgestellte Mängel sind vor der Verladung abzustellen, eine Verladung kann sonst nicht erfolgen.
 - Ladung nicht durch Sperrwand zum Fahrerraum abgesichert
 - Heckklappe nicht verschließbar
 - Fahrzeug ist instabil und überladen. Besonders gefährlich bei Mazda B2000.
 - Beifahrerseite beladen
 - Ladung im Kopfbereich des Fahrers. Keine Trennwand.
 - Keine Trennwand, Ladung im Fahrerbereich, Ladung im Beifahrerraum.
 - Kein Kommentar.
 - Was passiert wohl,wenn der Fahrer stark bremsen muß und sich die Ladung nach vorne schiebt ??
 - Falscher Einbau einer Trennwand ??
 - Auch das ist nicht zulässig!
 - Reifen haben vorne nichts zu suchen.
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